PsychoWatchdog
Zurück zur Wahrheit

Eine Kooperation von Psychowatchdog und Couch & Agora

Die Gegenargumente im Check

Das sind die Einwände, wie sie in Debatte, Anhörung und Stellungnahmen fallen. Hier die Antworten.

Couch & Agora

Autor:innen: Nicole Heigl · Florian Lampersberger · Teresa Demetris Malberg · Uwe Waldmann — Psychowatchdog × Couch & Agora

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Eine Aktion in vier zusammengehörenden Teilen

„Es geht doch nur um 4,5 Prozent.“

Es geht um fünf Eingriffe gleichzeitig: die Honorarkürzung, die Rückkehr in die Budgetierung ab dem 1. Januar 2027 (§ 87d SGB V), die Streichung der Kurzzeittherapie-Zuschläge samt gesetzlichem Verbot ihrer Wiedereinführung („Ab dem 1. Januar 2027 darf der einheitliche Bewertungsmaßstab … keine Zuschläge … enthalten“), die Streichung der Vergütungs-Sicherung und die geplanten Zugangshürden. Bei der Vergütungs-Sicherung sind beide gesetzlichen Garantien gefallen: Die Vorgabe, dass die Bewertungen psychotherapeutischer Leistungen „eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten“ haben (§ 87 Abs. 2c Satz 8 SGB V), ist seit der Verkündung des Gesetzes ersatzlos entfallen – sofort, nicht erst 2027; die Parallelgarantie für die Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) (§ 87b Abs. 2 Satz 4 SGB V) wird durch Verteilungs-Vorgaben ohne Angemessenheitsgarantie ersetzt. Das Wort „Zeiteinheit“ kommt im neuen Gesetz nicht mehr vor (BGBl. 2026 I Nr. 228, Art. 1 Nr. 31 Buchst. d und Nr. 33 Buchst. b; eingebracht als Änderungsantrag Nr. 15 der Koalitionsfraktionen, nachgeschoben fünf Tage vor der Abstimmung und nach der Sachverständigenanhörung, vgl. BDP-Stellungnahme vom 08.07.2026).

Und die Budgetierung friert die Versorgung auf dem Stand von 2025 ein: Das Jahr 2025 ist der gesetzlich festgelegte Aufsatzwert (BT-Drs. 21/7016). Der Topf ist dabei kein fester Euro-Betrag: Aufsatzwert ist das Leistungsvolumen des Jahres 2025, und ab 2027 wächst die Gesamtvergütung nur noch mit der Grundlohnrate – also mit den Einnahmen der Kassen, nicht mit dem Bedarf (KV Nordrhein, Juli 2026). Die Nachfrage nach Psychotherapie wuchs zuletzt aber um über 3 Prozent jährlich (DPtV, 14.04.2026). Diese Lücke ist die programmierte Kürzung. Alles, was über das eingefrorene Volumen hinausgeht – neue Sitze, Sonderbedarf, gestiegene Nachfrage –, muss aus demselben Topf bezahlt werden. Gedeckelt heißt: Die Gesamtvergütung wird „mit befreiender Wirkung“ im Voraus festgelegt – das bedeutet: Die Kassen zahlen eine vorab festgelegte Summe und sind damit von allem Weiteren „befreit“, egal, wie viele Menschen krank werden. Übersteigt die erbrachte Leistungsmenge das Volumen, werden Leistungen „nur quotiert, also nicht mehr zu 100 Prozent vergütet“ (bvvp-Patienteninformation, 21.04.2026). Wohin so etwas führt, ist bekannt: Bis 2013 galten zeitbezogene Kapazitätsgrenzen – auf einem halben Versorgungsauftrag waren damals etwa 21 Therapiestunden pro Woche finanziert statt heute bis zu 30 (ebd.). Seit dem 1. Januar 2013 sind die psychotherapeutischen Leistungen extrabudgetär (DPtV, 14.04.2026) – das neue Gesetz dreht genau diese Entscheidung zurück. Die KV Nordrhein erwartet allein für ihren Bereich ab 2027 Honorarverluste von bis zu 200 Millionen Euro pro Jahr (KVNO-Rundschreiben, zit. n. DPNW, 31.07.2026). Nach Verbandsinformationen ist für den Aufwuchs oberhalb des Topfes eine Quotierung um rund die Hälfte im Gespräch; belastbar beziffern lässt sich das erst, wenn die Honorarverteilungsmaßstäbe der KVen vorliegen.

„Die 4,5-Prozent-Kürzung ist doch ohnehin gerichtlich gestoppt.“

Nur vorläufig – und genau das ist der Punkt. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat am 9. Juli den Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses im Eilverfahren außer Vollzug gesetzt: Es äußert „erhebliche rechtliche Bedenken“ gegen die Absenkung, die Vergleichsrechnung der Kassenseite führe „zu einem nicht validen, verzerrten Ergebnis“ (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2026, Az. L 7 KA 11/26 KL ER, S. 14 u. 17). Solange nicht rechtskräftig über die Klage der KBV entschieden ist, darf „von der Honorarabsenkung kein Gebrauch gemacht werden“ (KBV-Praxisnachrichten, 09.07.2026); bis dahin gelten die bisherigen Honorarsätze weiter. Entschieden ist damit aber nichts: Der Eilbeschluss ist vorläufiger Rechtsschutz, das Hauptsacheverfahren steht aus. Und einen Tag später strich der Bundestag genau den gesetzlichen Maßstab, an dem das Gericht die Kürzung gemessen hatte – die Garantie einer angemessenen Vergütung je Zeiteinheit –, mit der offiziellen Begründung, „eine Nachvergütung der Krankenkassen zu vermeiden“ (BT-Drs. 21/7016, S. 194). Diese Streichung ist seit dem 30. Juli 2026 in Kraft, dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 228, verkündet am 29.07.2026). Im Klartext: Während das Gericht noch prüft, ob die Kürzung gegen die Regel verstößt, wird die Regel abgeschafft. Die Kürzung ist nicht vom Tisch – ihr wurde nur der Maßstab genommen.

„Die Mittel bleiben doch in vollem Umfang bestehen.“

Das Gegenteil steht im Gesetz. Erstens ist der Aufsatzwert das Jahr 2025 – die Versorgung wird auf einem Stand eingefroren, der den Bedarf schon heute nicht deckt. Zweitens ist ein eingefrorener Topf bei steigendem Bedarf eine weitere Kürzung, nur mit Zeitverzögerung: Jede zusätzliche Behandlung, jeder neue Sitz, jede Sitzteilung wird aus demselben Volumen bezahlt und senkt rechnerisch das Honorar je Leistung. Drittens hat die KBV vorgerechnet, was das praktisch heißt: Praxen bekämen künftig nur noch rund 92 Prozent ihrer Behandlungsfälle bezahlt, bundesweit summieren sich die nicht mehr finanzierten Behandlungsfälle aller Fachgruppen auf rund 46 Millionen im Jahr 2027 (KBV, „Einnahmenorientiertes Leistungsangebot“, 11.05.2026). Viertens wurden die beiden gesetzlichen Garantien, die genau das verhindern sollten, mit demselben Gesetz gestrichen (BGBl. 2026 I Nr. 228, Art. 1 Nr. 31 und 33). Und auch der einzige Übergangsschutz im Gesetz – laufende Behandlungen dürfen 2027 nicht durch Honorarbegrenzungen beschnitten werden (ebd., Art. 1 Nr. 33 Buchst. b) – macht den Topf nicht einen Euro größer: Was laufende Therapien schützt, fehlt den neuen. Wer so reformiert, produziert genau die Unsicherheit, die er zu beheben vorgibt. „In vollem Umfang“ bleibt hier nur eines bestehen: der Bedarf.

„Psychotherapeuten behandeln nur Bagatellfälle.“

Richtlinienpsychotherapie wird ausschließlich nach fachlicher Diagnostik und bei wissenschaftlich anerkannten psychischen Erkrankungen durchgeführt – eine „Bagatelle“ ist keine Diagnose. Wer in eine Praxis kommt, hat zuerst einmal einen Grund – und diesen Grund zu klären, ist fachliche Aufgabe. Hausärzt:innen schicken auch niemanden weg; sie klären, was nötig ist. Der Psychotherapie „Bagatellen“ zu unterstellen heißt, genau diese fachliche Klärung für überflüssig zu erklären. Erklären Sie den Eltern, deren Kleinkind vor ihren Augen bei einem Unfall gestorben ist, dass ihre Traumafolgestörung eine Bagatelle sei. Oder der Unternehmerin, die wegen einer leichten bis mittelgradigen Depression ihren Betrieb nicht mehr wie früher führen kann – noch „funktioniert“ sie im Alltag, krank ist sie trotzdem. Zur Herkunft des Narrativs: Die zitierte Schweregrad-Differenzierung (leicht/mittel/schwer) stammt aus Versorgungsmodellen wie RECOVER – dort ist sie eine Zuweisungslogik für gestufte Behandlung, kein Beleg dafür, dass ambulante Praxen „zu leichte“ Fälle behandelten.

„Die schweren Fälle kommen nicht dran.“

Schon heute wird in der psychotherapeutischen Sprechstunde nach Dringlichkeit und Schwere gesteuert – auf Basis fachlicher Diagnostik, nicht nach Wartelistenposition: Jeder sechste Patient, der erstmals in die Sprechstunde kommt, ist in einer so akuten Krise, dass kurzfristig eine Akutbehandlung notwendig ist; von Patient:innen mit zwei Diagnosen beginnen rund 20 % binnen Jahresfrist eine Behandlung, mit vier oder mehr Diagnosen rund 40 % (BPtK-Auswertung von rund 240.000 Abrechnungsdaten aus Q2/2017, PM vom 11.12.2018). Die Instrumente, die die Politik zu erfinden vorgibt, existieren bereits und sind evaluiert. Der Entschließungsantrag schafft keine zusätzliche Expertise – er unterstellt der bestehenden Praxis, Dringlichkeit nicht beurteilen zu können.

„Die verteidigen doch nur ihre Privilegien.“

Die ambulante Psychotherapie kostet die GKV rund 4,6 Milliarden Euro im Jahr (GKV-Spitzenverband, Faktenblatt 2026) – rechnerisch etwa 1,5 Prozent der GKV-Gesamtausgaben. Zum Vergleich: Allein die Produktivitätsverluste durch psychische Erkrankungen werden für 2026 auf 87 Milliarden Euro beziffert, mit Projektion auf bis zu 120 Milliarden im Jahr 2030 (Zurich Insurance Group, Report „The Value of Mental Health“, 29.04.2026). Dass ausgerechnet der kleine Behandlungs-Bereich zum zentralen Instrument der „Beitragssatzstabilisierung“ erklärt wird, ist keine finanzpolitische Notwendigkeit, sondern eine gesellschaftspolitische Weichenstellung. Und die „Privilegien“: Nach dem Zi-Praxis-Panel erwirtschaften psychotherapeutische Praxen einen Überschuss von rund 52 Euro je Stunde – mit Abstand der niedrigste Wert aller Fachgruppen; die übrigen wohnortnahen Fachbereiche liegen zwischen rund 94 und 110 Euro je Stunde (ZiPP-Jahresbericht 2023, Datenjahr 2022; DPtV-Faktenblatt vom 14.04.2026). Eine Berufsgruppe am unteren Ende der Stundenerträge kämpft nicht um Privilegien. Sie kämpft um ihre Existenz – und damit um die Existenz der Versorgung.

„Apps und digitale Angebote können das übernehmen.“

Die GKV-Ausgaben für digitale Gesundheitsanwendungen steigen steil: 171 Millionen Euro allein 2025 – gut 60 Prozent mehr als im Vorjahr (106 Mio. €); die Zahl der eingelösten Freischaltcodes stieg um 63 Prozent, seit 2020 summieren sich die Ausgaben auf rund 400 Millionen Euro (GKV-Spitzenverband, DiGA-Bericht 2025). Was digitale Angebote leisten können, zeigt ausgerechnet das RECOVER-Modell, auf das sich die Reformrhetorik gern beruft: Dort ist E-Mental-Health eine begleitete Querschnittsleistung in einem koordinierten, gestuften System – mit fachlicher Diagnostik davor und schnellem Zugang zur Richtlinien-Psychotherapie, sobald der Schweregrad es erfordert. Digitale Tools wirken als Teil eines Netzwerks, nicht als isolierte Erstintervention und keinesfalls als Ersatz. Eine App kann Behandlung unterstützen. Sie ersetzt keine therapeutische Beziehung, und kein Algorithmus trägt durch eine Krise. Die Risiken digitaler Ersatz-Beziehungen sind inzwischen selbst Gegenstand der Fachliteratur: Im Lancet Child & Adolescent Health warnen Forschende, dass KI-Gespräche echte soziale Kontakte verdrängen können („relational displacement“) – mit Folgen wie Einsamkeit, Depression und Angst, gerade bei Jugendlichen (Ha, Figueroa et al., 2026, DOI 10.1016/S2352-4642(26)00166-5; vgl. MDR Wissen, 01.07.2026).

„Das System ist zu teuer.“

Das Gegenteil: Es ist an der falschen Stelle teuer. Deutschland leistet sich eine der höchsten psychiatrischen Bettendichten Europas – 131 Betten je 100.000 Einwohner, der zweithöchste Wert (2021) – und gab 2020 rund 51 Prozent der direkten Kosten psychischer Erkrankungen (28,6 von 56,4 Milliarden Euro) für stationäre, teilstationäre und rehabilitative Behandlung aus; auf die ambulante Psychotherapie entfielen 6 Prozent (3,4 Milliarden Euro) (Wiegand et al., International Review of Psychiatry, 2025; DOI 10.1080/09540261.2025.2479601). Ein System, das mehr als die Hälfte der Mittel für stationäre Krisenintervention ausgibt und die ambulante Verhinderung der Krisen kürzt, verwaltet Krisen, statt sie zu verhindern. Dass es besser geht, ist bewiesen: Das vom Innovationsfonds des G-BA geförderte Hamburger RECOVER-Modell senkte die jährlichen Gesamtkosten pro Person von 22.950 € auf 17.911 € (−22 %), die Krankenhauskosten um 50 %, bei schweren Erkrankungen (Schweregradstufe 4) betrug die Einsparung 7.944 € pro Person und Jahr – bei mindestens gleichwertigen Behandlungsergebnissen (RECOVER-Ergebnisbericht, 2023). Und was geschah? „Der Vertrag wurde nach Studienende nicht weitergeführt“ (ebd.). Der Innovationsausschuss des G-BA sprach am 05.04.2023 „für das Projekt RECOVER keine Empfehlung aus“ – begründet mit stark eingeschränkter Validität wegen des hohen Drop-outs und selbstberichteter Endpunkte – und leitete die Ergebnisse lediglich weiter (Innovationsausschuss beim G-BA, Beschluss vom 05.04.2023). Über Methodik kann man streiten. Aber wer ein Modell mit diesen Ergebnissen auslaufen lässt und zugleich behauptet, zur Kürzung gebe es keine Alternative, argumentiert nicht evidenzbasiert, sondern haushaltspolitisch – und stellt gesellschaftspolitisch die Weichen.

Und selbst ohne Modellprojekt geht die Spar-Rechnung nicht auf: Jeder in Psychotherapie investierte Euro erspart der Gesellschaft ein Mehrfaches an Folgekosten. Deutsche Auswertungen beziffern den Return on Investment auf 1:2 bis 1:5,5 (Nübling et al., 2014; zit. n. DPtV-Faktenblatt, 14.04.2026) beziehungsweise 1:3,25 (Wittmann et al., 2011, TK-Längsschnittstudie); die WHO-Modellrechnung kommt international auf Nutzen-Kosten-Verhältnisse von 2,3 bis 5,7 (Chisholm et al., 2016, Lancet Psychiatry). Jeder Wartemonat erzeugt die schwerere, längere, teurere Krankheit. Wer hier kürzt, spart nicht – er verschiebt die Kosten in Kliniken, Krankengeld und Frühverrentung. Und zahlt drauf.

„Das Gesetz stabilisiert wenigstens die Beiträge.“

Nicht einmal das glauben die Versicherten – und nicht einmal die Kassen: Nach einer repräsentativen Forsa-Umfrage im Auftrag des AOK-Bundesverbandes rechnen 88 Prozent der Bürger:innen trotz des Sparpakets mit weiteren Beitragserhöhungen noch in diesem oder im nächsten Jahr. Die AOK selbst erwartet für 2027/28 ein Defizit von 3,4 Milliarden Euro, für 2029/30 von 6 Milliarden Euro – die angekündigten Strukturreformen seien bislang nicht umgesetzt (AOK-Bundesverband, Pressemitteilung vom 30.07.2026; Forsa-Befragung 22.–24.07.2026). Die Psychotherapie wird also gekürzt, ohne dass das erklärte Ziel des Gesetzes – stabile Beiträge – erreicht wird. Der Schaden ist sicher, der Nutzen nicht.

Und das ist keine Prognose mehr: Zum 1. August 2026 – zwei Tage nach Inkrafttreten des „Stabilisierungs“-Gesetzes – hob die IKK classic, mit rund 2,3 Millionen zahlenden Mitgliedern eine der größten Kassen, ihren Zusatzbeitrag von 3,40 auf 3,85 Prozent an. Die Begründung der Kasse: Die Maßnahmen des Spargesetzes griffen „überwiegend erst ab 2027“ (echo24, 17.07.2026).

„Die bisherigen Anreize haben ja auch nichts gebracht.“

Dass ein Versorgungsproblem trotz einer Maßnahme fortbesteht, beweist nicht, dass die Maßnahme wirkungslos war – es beweist, dass das Problem groß ist. Nach dieser Logik ließe sich jede gesundheitspolitische Maßnahme abschaffen, solange irgendwo noch Bedarf besteht. Übrigens: Dieselben Anreize wurden erst vor wenigen Jahren mit erheblichem Aufwand aufgebaut – Terminservicestellen, Zuschläge, Strukturen, Personal – und werden nun ersatzlos gestrichen; die extrabudgetäre TSVG-Vergütung entfällt komplett (KVNO-Rundschreiben und KBV-Praxisinfo, Juli 2026). Erst teuer aufbauen, dann komplett abreißen: Auch das ist keine Ausgabendisziplin, sondern Planlosigkeit. Die anhaltend hohe Nachfrage nach Psychotherapie ist kein Beleg für das Scheitern der ambulanten Versorgung. Sie ist der stärkste Beleg dafür, dass sie gebraucht wird.

„Für die Patienten ändert sich nichts.“

Die versprochenen Ausnahmen (Kinder und Jugendliche, schwer Kranke, „dringliche Fälle“) existieren bisher nur als Entschließungsantrag – eine Absichtserklärung ohne Gesetzeskraft. Beschlossen werden sollen sie erst in der ersten Sitzungswoche nach der parlamentarischen Sommerpause, vom 7. bis 11. September 2026 (Deutsches Ärzteblatt, 14.07.2026; Deutscher Bundestag, Sitzungskalender 2026). Und selbst wenn sie kämen: Bei einem gedeckelten Topf ist jede „Ausnahme“ nur eine Umverteilung innerhalb desselben Mangels – was die einen zusätzlich erhalten, verlieren die anderen. Der bvvp hält dazu fest: „Diese Gesetzessystematik widerspricht sich selbst!“ – das Gesetz verspricht Schutz, dessen Finanzierungsgrundlage es zugleich streicht, und kollidiert nach Einschätzung des Verbands mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Mindestvergütung zeitgebundener Leistungen (bvvp-Stellungnahme zu den Änderungsanträgen, 07.07.2026). Die Bundespsychotherapeutenkammer und alle zwölf Landeskammern sprechen vom „unausweichlich verbundenen substanziellen Verlust von Therapieplätzen“ (Berliner Appell, 04.07.2026). Und schon die 4,5-Prozent-Kürzung allein wirkt: Nach der Erhebung des Aktionsbündnisses Psychotherapie unter 5.250 Praxen steigt die erwartete Wartezeit von durchschnittlich neun auf fünfzehn Monate; hochgerechnet entspricht das rund 84.000 wegfallenden GKV-Therapieplätzen (Aktionsbündnis Psychotherapie, 2026; zit. n. Deutsches Ärzteblatt, 08.06.2026). Wie tief der Vertrauensbruch sitzt, zeigte die Blitzumfrage des Aktionsbündnisses am Tag vor der Abstimmung: Über 6.000 Kolleg:innen nahmen binnen sechs Stunden teil; 36 Prozent aller Praxen erwägen konkret die Schließung, 43 Prozent sind unentschlossen, nur 12 Prozent des Nachwuchses sind sich sicher, eine GKV-Praxis zu gründen (Aktionsbündnis Psychotherapie, PM vom 09.07.2026). Dazu die perverse Anreizlogik: Wer die Versorgung ausweitet, senkt das Honorar aller, die sie leisten. Konsequent zu Ende gedacht müssten Psychotherapeut:innen unter diesem System gegen jeden neuen Kassensitz sein. Das ist, als würde man der Feuerwehr nach jedem gelöschten Brand das Budget kürzen – je mehr sie löscht, desto weniger Budget erhält sie. Ein Vergütungssystem, das die Versorger gegen die Versorgung stellt, ist als Steuerung gescheitert.

„Wir beobachten die Reform genau und steuern bei Fehlentwicklungen nach.“

So sagen es Koalitionsabgeordnete inzwischen fast wortgleich in ihren Wahlkreisen (etwa Soester Anzeiger, 01.08.2026). Übersetzt heißt das: erst kürzen, dann schauen, was passiert. Nachsteuern setzt aber voraus, dass der Schaden eintritt und sichtbar wird – und genau daran scheitert es bei psychischen Erkrankungen. Wer keinen Therapieplatz bekommt, taucht in keiner Statistik auf; er verschwindet von der Warteliste in die Chronifizierung, ins Krankengeld, in die Klinik. Psychisches Leiden ist ein stilles Leiden: Es protestiert nicht, es wartet. Bei einer Herzerkrankung käme niemand auf die Idee, die Behandlung erst einmal zu drosseln und zu „beobachten“, ob das schadet. Und wer wirklich nachsteuern will, müsste sagen können: Welche Wartezeit gilt als Fehlentwicklung? Wer misst sie? Ab welchem Wert wird gehandelt? Solange diese Fragen offen sind, ist „Nachsteuern“ kein Plan – es ist eine Vertagung auf Kosten derer, die jetzt krank sind.

Was stattdessen zu tun wäre

Die Gesetzesformulierungen liegen vor: § 87d Abs. 4 Satz 1 SGB V um einen fünften Spiegelstrich erweitern – „– psychotherapeutische Leistungen nach § 28 Absatz 3 SGB V sowie Leistungen der neuropsychologischen Therapie“ (Vorschlag DPtV, Anhörung des Gesundheitsausschusses vom 22.06.2026, Ausschussdrucksache 21(14)92(21); Absatzangabe redaktionell ergänzt). Wiederherzustellen sind beide gestrichenen Schutzsätze: § 87 Abs. 2c Satz 8 SGB V („Die Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen haben eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten.“) und § 87b Abs. 2 Satz 4 SGB V (Zeiteinheit-Garantie in der Honorarverteilung) – beide in der bis zum 29. Juli 2026 geltenden Fassung –, dazu der Erhalt der Kurzzeittherapie-Zuschläge. Und wenn Strukturreformen gewünscht sind: Richten Sie eine Kommission Psychotherapie ein, besetzt mit Praktiker:innen aus der ambulanten Versorgung. Wir sitzen jederzeit am runden Tisch. Was wir uns wünschen, ist Ehrlichkeit: eine Debatte, die offen ausspricht, worum es geht. Die Frage ist nicht, was Psychotherapie kostet. Die Frage ist, was es diese Gesellschaft kostet, auf sie zu verzichten.

Quellen

Alle Links am 01.08.2026 geprüft.

  • BGBl. 2026 I Nr. 228 (GKV-BStabG vom 24.07.2026, verkündet 29.07.2026): – Art. 1 Nr. 31 Buchst. d und Nr. 33 Buchst. b (Streichung beider Angemessenheitsgarantien; Zuschlagsverbot ab 01.01.2027; Übergangsschutz für laufende Behandlungen 2027).
  • Zeitplan Entschließungsantrag: Beschluss der Ausnahmen angekündigt für die erste reguläre Sitzungswoche nach der parlamentarischen Sommerpause (Deutsches Ärzteblatt, 14.07.2026: ); erste Sitzungswoche: 07.–11.09.2026 (Deutscher Bundestag, Sitzungskalender 2026: ). Die Koalitions-Entschließung ist Teil der Beschlussempfehlung BT-Drs. 21/7016 – nicht zu verwechseln mit den Entschließungsanträgen der Linksfraktion (BT-Drs. 21/7021, 21/7022).
  • LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2026, Az. L 7 KA 11/26 KL ER:
  • KBV-Praxisnachricht vom 09.07.2026:
  • BT-Drs. 21/7016 (08.07.2026):
  • BDP-Stellungnahme vom 08.07.2026 („Änderungsantrag Nr. 15“):
  • DPtV-Stellungnahme „DPtV warnt vor Einbudgetierung“ (14.04.2026; Mengenentwicklung „über 3 % jährlich“; extrabudgetär seit 01.01.2013):
  • bvvp-Patienteninformation (21.04.2026):
  • bvvp-Stellungnahme (07.07.2026):
  • KBV, „Einnahmenorientiertes Leistungsangebot“ (11.05.2026):
  • Berliner Appell (04.07.2026):
  • AOK-Bundesverband, PM vom 30.07.2026:
  • IKK classic (Zusatzbeitrag von 3,40 auf 3,85 % zum 01.08.2026, Begründung „überwiegend erst ab 2027“): echo24, 17.07.2026: – vgl. Stuttgarter Zeitung:
  • Aktionsbündnis Psychotherapie, PM vom 09.07.2026 (Blitzumfrage):
  • Aktionsbündnis-Erhebung, n=5.250 (9 → 15 Monate; ~84.000 Plätze): zit. n. Deutsches Ärzteblatt, 08.06.2026:
  • Zurich Insurance Group, „The Value of Mental Health“ (29.04.2026):
  • GKV-Spitzenverband, DiGA-Bericht 2025:
  • GKV-Spitzenverband, Fragen & Antworten (4,6 Mrd. €):
  • Zi-Praxis-Panel, Jahresbericht 2023 (Datenjahr 2022):
  • DPtV-Faktenblatt (14.04.2026):
  • BPtK-PM vom 11.12.2018:
  • Wiegand et al. (2025), International Review of Psychiatry:
  • RECOVER-Ergebnisbericht (2023): ; G-BA-Beschluss 05.04.2023:
  • Chisholm et al. (2016), Lancet Psychiatry: )30024-4/fulltext
  • Ha, T., Figueroa, C. et al. (2026), Lancet Child & Adolescent Health: )00166-5/abstract
  • „Todesstoß“ (503.349 in 67 Stunden):
  • Abstimmung 10.07.2026:
  • KV Nordrhein (Grundlohnrate; TSVG entfällt; bis 200 Mio. €/Jahr): KVNO-Rundschreiben, zit. n. DPNW-Newsletter vom 31.07.2026:
  • Soester Anzeiger, 01.08.2026: „Reform mit starken Nebenwirkungen“ / „So reagieren die Bundestagsabgeordneten auf die Kritik“ (Bastian Puls) – Zitate Pöpsel (CDU) und Behrens (SPD); Printausgabe, Kreis Soest.

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